Mannheim, 12. Januar 2016

Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG), seit April 2002 in Kraft, ist ein Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung.  Das novellierte KWKG soll zum 01.01.2016 in Kraft treten. Es hat zum Ziel, die Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung auf von derzeit 18 auf 25 Prozent zu erhöhen. Ähnlich wie beim Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) wird die Förderung (bzw. Vergütung), die Betreiber von testierten KWK-Anlagen erhalten, auf den Verbrauch der Kilowattstunde Strom umgelegt.

Betrachtet man die Novellierung des Gesetzes genauer wird eines deutlich: Die „Potenzial- und Kosten-Nutzen-Analyse zu den Einsatzmöglichkeiten von Kraft-Wärme-Kopplung (Umsetzung der EU-Energieeffizienzrichtlinie) sowie Evaluierung des KWKG im Jahr 2014“ zeigt auf, dass unter den gegebenen Rahmenbedingungen die meisten KWK-Anlagen der allgemeinen Versorgung nicht mehr wirtschaftlich betrieben werden können. Viele erdgasbefeuerte Anlagen stehen aktuell still und nur noch kohlegefeuerte Anlagen erzielen derzeit einen positiven Deckungsbeitrag. Die Statistik der nach dem KWKG der beim BAFA zugelassenen neuen, modernisierten und nachgerüsteten KWK-Anlagen zeigt zwar eine Zunahme der zugelassenen Anlagen von etwa 500 MW auf mehr als 1000 MW. Im Jahr 2013 handelt es sich dabei jedoch bei mehr als der Hälfte der Zulassungen um Modernisierungen.

„Wenn man sich die Zahlen zur Novelle des KWK-Gesetzes genauer anschaut ist auffallend, dass der KWK-Anteil an der Netto-Stromversorgung bis zum Jahr 2012 stets steigend war“, so Willy Schumacher, Vorsitzender der Geschäftsführung der Caterpillar Energy Solutions GmbH, gegenüber dem IWR Monatsreport Regenerative Energiewirtschaft 10/2015. „Bedingt durch ungünstige Marktgegebenheiten sank jedoch der Anteil in den Jahren 2013 und 2014 – und auch für 2015 sehen wir hier keine Kehrtwende. Aus diesem Grund halten wir das Ziel unter den gegebenen Marktbedingungen für nicht realisierbar“, so Schumacher weiter.

Inzwischen liegt ein noch nicht verabschiedeter Referentenentwurf zum KWKG 2016 vor. Er sieht keine KWK-Zuschläge mehr für Kohle-KWK vor und die KWK-Zuschläge für selbst genutzten KWK-Strom entfallen weitgehend. Dafür sieht der Entwurf höhere Zuschläge für eingespeisten KWK-Strom vor. Darüber hinaus bekommen Bestandsanlagen von Erdgas-KWK, die bereits aus der KWKG Förderung heraus gefallen sind, zunächst für vier Jahre KWK-Zuschläge für den eingespeisten Strom. Für Anlagen ab einer elektrischen Leistung von 100 kW gilt ein Direktvermarktungs-Gebot.

Willy Schumacher KWK-Ziele
Willy Schumacher: KWK-Ziele unter den gegebenen Marktbedingungen nicht realisierbar

Die im Referentenentwurf genannten KWK-Zuschläge im Überblick

KWK-Strom, der in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird, erhält zukünftig eine höhere KWK-Förderung. Derzeit geplant sind

  • 8 Cent/kWh für den Leistungsanteil bis 50 kW,
  • 5 Cent/kWh für den Leistungsanteil über 50 kW bis 250 kW und
  • 4,4 Cent für den Leistungsanteil von 250 kW bis 2.000 kW

Der Leistungsanteil über 2 Megawatt soll mit 3,1 Cent/kWh vergütet werden. Lediglich Mini-KWK-Anlagen bis 50 kW elektrischer Leistung erhalten für den selbstgenutzte KWK-Strom zukünftig 4 Cent KWK-Zuschlag je Kilowattstunde. Bei stromkostenintensiven Unternehmen kommen zukünftig die KWK-Fördersätze zur Anwendung, die nach derzeitigem KWK-Gesetz gezahlt werden.

Die Förderdauer soll bei Mini-KWK-Anlagen zukünftig 45.000 Vollbenutzungsstunden betragen. KWK-Anlagen über 50 kW erhalten wie bisher eine KWK-Förderung über einen Zeitraum von 30.000 Vollbenutzungsstunden.  Diese Förderdauer liegt deutlich unter dem Vorschlag in Höhe von 60.000 Vollbenutzungsstunden, der von Prognos, IFAM, IREES und BHKW-Consult im Rahmen des wissenschaftlichen Monitoring publiziert wurde.

Förderung von Bestandsanlagen

Hocheffiziente erdgasbetriebene KWK-Anlagen, die grundsätzlich für die Versorgung von Letztverbrauchern konzipiert wurden und eine Leistung von mehr als 10 MW aufweisen, erhalten nach erfolgreicher Zulassung eine zeitlich befristete Förderung in Höhe von 1,6 Cent/kWh.

Auf Antrag kann das BAFA für neu errichtete, modernisierte und nachgerüstete KWK-Anlagen mit einer Leistung von mehr als 10 MW einen schriftlichen Vorbescheid mit Höhe und Dauer der Zuschlagszahlungen ausstellen. Durch den Vorbescheid erhält ein potentieller Investor eine höhere Investitionssicherheit. Der Vorbescheid erlischt u. a., wenn der Antragsteller nicht innerhalb eines Jahres mit dem Bau der Anlage beginnt und nicht innerhalb von drei Jahren ab Baubeginn die KWK-Anlage in Dauerbetrieb genommen wird.

KWK-Umlage

Damit die gestiegenen Kosten nicht alleine von den Haushaltskunden und dem Mittelstand zu tragen sind, wird der Schwellenwert, bis zu dem die volle Umlage zu zahlen ist, von derzeit 100.000 Kilowattstunden auf eine Gigawattstunde angehoben. Die bestehenden zwei Gruppen privilegierter Endkunden werden in einer Gruppe mit einem einheitlichen Kostenbeitrag von 0,035 Cent/kWh zusammengefasst. Bisher lag dieser Wert bei 0,05 Cent/kWh für Endkunden mit einem Verbrauch von mehr als 100.000 kWh bzw. bei 0,025 Cent/kWh für produzierendes Gewerbe mit hohem Stromverbrauch. Nach Berechnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie könnten die Kosten für den KWK-Ausbau für nicht privilegierte Endkunden von derzeit 0,22 Cent/kWh auf bis zu 0,53 Cent/kWh ansteigen.

Eine Übergangsvorschrift im neuen KWK-Gesetz ermöglicht aber auch eine Anwendung des derzeit geltenden KWK-Gesetzes (KWKG 2012), sofern die Realisierung der KWK-Anlage bis zum 30. Juni 2016 erfolgt und bestimmte Vorgaben bis zum 31.12.2015 erbracht werden.

Fahrplan (Stand Anfang August)

04.09.2015: Mündliche Anhörung Verbände im BMWi

07.09.2015: Ende der Frist für schriftliche Stellungnahmen.(Stellungnahmen an buero-IIIB4(at)bmwi.bund.de)

16.09.2015: Beratung des Entwurfs im Bundeskabinett

23.11.2015: Anhörung im Bundestagsausschuss für Wirtschaft und Energie 25.11.2015: Abschließende Beratung im Wirtschaftsausschuss

26./27.11.2015: Voraussichtlich 2. und 3. Lesung im Bundestag (mit Fristverkürzungen)

18.12.2015: 2. Beratung im Bundesrat

01.01.2016: Angestrebtes Inkrafttreten des novellierten KWKG

Weitere Information und das Interview mit Willy Schumacher finden Sie im Monatsreport Regenerative Energiewirtschaft 10/2015 des IWR, www.iwr-institut.de