Mannheim, 01.08.2016
Am 08. Juli 2016 wurde vom Bundestag die Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2017 (EEG 2017) beschlossen. Das Gesetz tritt vorbehaltlich der Notifizierung durch die Europäische Kommission am 01. Januar 2017 in Kraft. Das EEG 2017 soll einerseits den weiteren Ausbau der Erneuerbaren Energien (EE) befördern, indem der Anteil von EE an der Stromerzeugung von 32,5 % im Jahr 2015 auf 40 % bis 45 % bis zum Jahr 2025 erhöht werden soll. Andererseits wird mit dem EEG 2017 der Übergang zur wettbewerblichen Ausschreibung der Förderung weitergeführt.
Der Gesetzgeber fördert bislang den Bau von Wind-, Solar-, Wasser-, Geothermie- oder Biomasseanlagen mit festen Zulagen. Jeder Anlagenbetreiber erhält dafür vom Staat festgelegte Fördersätze je erzeugter Kilowattstunde Strom. Zudem verpflichtet das Gesetz die Netzbetreiber dazu, den Anlagenbesitzern den Ökostrom abzukaufen und ihn vorrangig ins Stromnetz einzuspeisen. Für diese Förderung des Ökostroms müssen alle Stromkunden in Deutschland die sogenannte „EEG-Umlage“ zahlen, die jeder Verbraucher auf seiner Stromrechnung findet.
Die Erneuerbaren Energien machen mittlerweile rund ein Drittel der Stromerzeugung in Deutschland aus. Da die Kapazitäten jedoch schneller ausgebaut werden, als die Leitungsnetze, die den Strom von durch Deutschland transportieren, können die Netze nicht mehr mithalten. Durch die EEG-Reform soll der Ausbau Ökostromanlagen abgebremst werden. Zudem soll der stete Anstieg der EEG-Umlage verringert werden. Eine feste Vergütung für größere Anlagen wird aus diesem Grund abgeschafft.
Was passiert mit größeren Anlagen?
Die Novelle sieht vor, dass künftig der Markt mit Hilfe einer wettbewerblichen Ausschreibung entscheiden soll. Dabei werden die Ausschreibungsvolumen so bemessen, dass der Ausbaukorridor (40 bis 45 Prozent Erneuerbaren-Anteil im Jahr 2025) eingehalten wird. Größere Anlagen mit mehr als 750 Kilowatt Leistung (Biomasseanlagen ab 150 Kilowatt) erhalten keine feste Förderung mehr. Sie müssen von 2017 an in ein Bieterverfahren eintreten. Das gilt auch für Bestandsanlagen. So erhalten dann die Anlagenbetreiber einer neuen Ökostromanlage den Zuschlag, die die niedrigste Förderung beantragen. Dieser Fördersatz wird dann 20 Jahre gezahlt. Rund 80 Prozent des Stroms aus Neuanlagen werden künftig so ausgeschrieben. Dies betrifft nach gegenwärtigem Stand insbesondere neue Wasserkraft-, Geothermie-, Deponiegas-, Klärgas- und Grubengasanlagen. Die Bundesregierung prüft derzeit – auch auf Empfehlung des Bundesrates, wie Ausschreibungen für Biomasseanlagen sinnvoll umgesetzt werden können.
Übergangsregelungen erfordern schnelles Handeln für Anlagenbetreiber
Für Anlagen, die bis Ende 2016 genehmigt und bis Ende 2018 installiert sind, gibt es weiterhin die staatlich festgelegten Fördersätze. Biomasseanlagen, die vor dem 1. Januar 2017 genehmigt oder zugelassen worden sind, können noch bis Ende 2018 nach den Regeln der vorherigen EEG-Reform aus dem Jahr 2014 in Betrieb genommen werden.
Anspruch auf die Flexibilitätsprämie (auch Flex-Prämie genannt) haben weiterhin alle Betreiber von Bestandsanlagen, die im Marktprämienmodell vergütet werden. Das Ziel der Flexibilitätsprämie ist es, den Anteil an der regelbaren, flexiblen Stromproduktion zu erhöhen, um möglichst dann viel Strom zu produzieren, wenn die Stromnachfrage hoch ist, diese aber nur unzureichend durch erneuerbare Energien gedeckt werden kann. Mit der Flexprämie werden Anlagenbetreiber finanziell unterstützt, sobald sie die installierte Leistung ihrer Anlagen erhöht haben.