Mannheim, 14.11.18
Die Europäische Kommission hat im August die verlängerte Übergangsregelung der EEG-Umlage veröffentlicht. Das vereinbarte Erneuerbare-Energien-Gesetz fördert die Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen. Diese Förderung wird seit August 2014 durch die EEG-Umlage finanziert, auch wenn eine Stromeigenversorgung vorliegt. Die Neuregelung tritt für fossil befeuerte KWK-Neuanlagen (KWK – Kraft-Wärme-Kopplung) in Kraft, die ab dem 1. August 2014 in Betrieb genommen wurden, oder ab diesem Zeitpunkt die Eigenstrom-Nutzung in Anspruch genommen haben.Ausgenommen davon sind KWK-Anlagen, die Strom aus erneuerbaren Brennstoffen erzeugen, wie etwa Biogas, Biomethan, Pflanzenöl oder Holz sowie Bestandsanlagen mit Inbetriebnahme vor diesem Zeitpunkt.
Änderungen zur KWK-Gesetzeslage 2017 nur gering
Bei Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen bis einschließlich 1 MW elektrischer Nettoleistung beträgt die EEG-Umlage auf selbstgenutzten KWK-Strom ab dem 1. Januar 2018 wieder 40 Prozent. Hier gibt es aber Einschränkungen: Die Regelung gilt nur, wenn die KWK-Anlage hocheffizient im Sinne des EU-Hocheffizienzkriteriums ist und der Jahresnutzungsgrad mehr als 70 Prozent beträgt.
Motoren, die fossile flüssige Brennstoffe benutzen, müssen auch zukünftig eine 100 Prozent EEG-Umlage bei einer Eigenversorgung entrichten. Diese 100%-Regelung soll auch für KWK-Anlagen mit festen fossilen Brennstoffen wirksam sein, wenn sie ab 2018 zum ersten Mal in Betrieb genommen wurden.
Komplexe Regelung für mittelgroße KWK-Anlagen
Betreiber von KWK-Anlagen im elektrischen Leistungsbereich zwischen 1 und 10 MW müssen in Zukunft für die ersten 3.500 Vollbenutzungsstunden einer Jahresproduktion nur 40 Prozent EEG-Umlage entrichten.
Anschließend wird zwischen neueren und älteren Anlagen unterschieden. KWK-Anlagen, die ab dem 1. Januar 2018 erstmals in Betrieb gegangen sind, unterliegen dem sogenannten „claw-back mechanism„. Dieser Rückholmechanismus sorgt dafür, dass alle selbstverwendeten Strommengen aus der Kraft-Wärme-Kopplung, die über 3.500 Vollbenutzungsstunden hinausgehen, mit einer EEG-Umlage in Höhe von 160 Prozent des Regelsatzes beaufschlagt werden.
Für KWK-Anlagen, die zwischen dem 1. August 2014 bis Ende Dezember 2018 zum ersten Mal in Betrieb genommen oder erstmals in der Eigenversorgung genutzt wurden, gilt die Übergangsregelung. Hier wird die selbstgenutzte KWK-Strommenge nicht mit einem 160 prozentigen Rückholmechanismus, sondern anteilig mit dem EEG-Regelsatz belastet. Für Anlagen, die im Jahr 2016 in Betrieb genommen wurden, gilt die Übergangsregelung ohne Rückholmechanismus für 2019. Wurde eine KWK-Anlage erstmals 2017 in Betrieb genommen, tritt auch im Jahr 2020 die Übergangsregelung ohne Rückholmechanismus in Kraft.
Anlagen mit Inbetriebnahme zwischen August 2014 und Ende Dezember 2015 können die Übergangsregelung nur im Jahr 2018 für sich beanspruchen.
Auch Betreiber größerer Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen mit einer Leistung von mehr als 10 MW können von der neuen Regelung profitieren. Unter bestimmten Voraussetzungen, u.a. dass es sich um hocheffiziente gasbetriebene KWK-Anlagen mit einem Kapazitätsfaktor von 70 Prozent handelt, ist von den KWK-Anlagen-Betreibern ebenso nur 40 Prozent EEG-Umlage zu entrichten.