1. Allgemeines/Geltungsbereich

1.1 Für unsere Bestellungen gelten, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, ausschließlich die nachstehenden Bedingungen in der jeweils gültigen Fassung. Hiervon abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers gelten nur, wenn sie durch uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind. Solche Geschäftsbedingungen sind für uns auch dann nicht verbindlich, wenn wir einer Auftragsbestätigung, der sie zugrunde liegen, nicht ausdrücklich widersprechen. Diese Vereinbarung findet auch auf Dienstleistungen des Auftragnehmers Anwendung. Auch aus der vorbehaltlosen Annahme der Lieferung oder Abnahme der Leistung oder Zahlung der Preise folgt keine Anerkennung abweichender oder ergänzender Bedingungen des Auftragnehmers.
1.2 Die Ausführung der Bestellung gilt als Anerkennung unserer Bedingungen auch dann, wenn der Auftragnehmer unsere Bestellung mit abweichenden Bedingungen bestätigt hat, es sei denn, dass der Auftragnehmer innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Bestellung schriftlich bei der in der Bestellung angegebenen Person widersprochen hat.
1.3 Unsere Bestellbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Auftragnehmer.
1.4 Unsere Bestellbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB.

2. Angebot, Bestellung, Auftragsbestätigung, Lieferabruf

2.1 Unsere Bestellungen sind nur dann verbindlich, wenn sie in Textform (§ 126 b BGB) abgegeben wurden. Unsere mündlichen Bestellungen sind nur wirksam, wenn sie von uns in Textform schriftlich bestätigt wurden.
2.2 Die Ausarbeitung von Angeboten, Voranschlägen, Projektstudien etc. ist für uns kostenfrei und verpflichtet uns nicht zur Auftragserteilung.
2.3 Der Auftragnehmer ist an sein Angebot für die Dauer von 6 Wochen gebunden, sofern er im Angebot keine längere Bindungsfrist angegeben hat.
2.4 Weicht das Angebot des Auftragnehmers von unserer Anfrage oder die Auftragsbestätigung von unserer Bestellung ab, wird der Auftragnehmer die Abweichung besonders hervorheben. Abweichungen in der Auftragsbestätigung sind ein neues Angebot und werden erst dann rechtsverbindlich, wenn wir diese in Textform bestätigt haben.
2.5 Sofern keine konkreten Mengen und Lieferzeiten angegeben sind, geben wir keinerlei Zusicherungen oder Garantien in Bezug auf die Menge der Waren ab, die wir vom Auftragnehmer kaufen werden. In diesen Fällen werden die Bestellungen aufgegeben, um die darauf beschriebenen Wareneinkäufe auf unbestimmte Zeit oder bis zu einer etwaigen Stornierung vornehmen zu können. Konkrete Lieferzeiten und Mengen werden erst mit einer separaten Bestellung verbindlich festgelegt. Alle Prognosen oder sonstigen Schätzungen von Mengen oder Anforderungen für Waren, die dem Lieferanten von uns zur Verfügung gestellt werden, sind für uns unverbindlich, und der Auftragnehmer erkennt an, dass er nicht berechtigt ist, sich auf solche Prognosen oder Schätzungen als verbindliche Verpflichtungen zu berufen, es sei denn, sie werden vom uns ausdrücklich schriftlich als solche angegeben.

Die nachfolgenden Regelungen der Ziffern 2.6 bis 2.9 gelten ausschließlich für Lieferabrufe der Caterpillar Energy Solutions GmbH:

2.6 Diese Bestellbedingungen gelten in gleicher Weise auch für Lieferabrufe für die zu liefernden Mengen aus zwischen dem Auftragnehmer und uns geschlossenen Rahmenvereinbarungen. Für diese Lieferabrufe gelten zusätzlich die nachfolgenden Sonderbedingungen (2.7 bis 2.9):
2.7 Jeder Lieferabruf enthält einen Zeithorizont von ca. 6 Monaten mit Mengen- und Terminangaben. Es gilt immer der zuletzt von uns an den Auftragnehmer übermittelte Lieferabruf. Die Übertragung der Lieferabrufe erfolgt gemäß Ziffer 2.1. Separat neben Lieferabrufen sind auch einzelne Bestellungen der Waren/Leistungen möglich. Der Lieferabruf bezüglich Mengen und Terminen gilt als angenommen, wenn der Auftragnehmer nicht umgehend, jedoch spätestens zwei (2) Werktage nach Erhalt des Lieferabrufs widerspricht. Sieht der Auftragnehmer Schwierigkeiten in Fertigung und Vormaterialversorgung oder von ihm unbeeinflussbare Umstände voraus, welche die termingemäße Lieferung der Waren/Leistungen oder deren Qualität beeinträchtigen können, wird der Auftragnehmer unverzüglich die lieferabrufende Abteilung bei uns benachrichtigen. Ein Widerspruch des Auftragnehmers gegen Lieferabrufe aus anderen Gründen, beispielsweise als Druckmittel um andere Preise oder Bedingungen gegen uns zur Anwendung bringen zu wollen, ist unzulässig.
2.8 Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, gelten für die in den Lieferabrufen genannten Mengen und Termine folgende Freigabezeiträume:
Für die Wochen 1 bis 6 stellt der Lieferabruf eine verbindliche Fertigungsfreigabe und Bestellung für den Auftragnehmer dar; in Ausnahmefällen bleiben kurzfristige Änderungen von bis zu +/- 15 % für uns möglich. Die Angaben in den Lieferabrufen für die Wochen 7 bis 16 dienen dem Auftragnehmer zur Disposition und Beschaffung des Vormaterials (Materialfreigabe), stellen jedoch keine Fertigungsfreigabe dar. Mengenangaben in den Lieferabrufen, die über diese vorgenannten Zeiträume hinausgehen (ab Woche 17), sind unverbindliche Angaben zu Planungszwecken für beide Parteien. Wir behalten uns vor, die in den Lieferabrufen aufgeführten Termine und Mengen dem tatsächlichen Bedarf anzupassen und auch zusätzliche Bestellungen von Waren/Leistungen an den Auftragnehmer zu geben.
2.9 Die in den Lieferabrufen genannten Liefertermine sind verbindlich und bezeichnen jeweils den Tag der Anlieferung im Wareneingang des betreffenden Anlieferortes. Der Auftragnehmer hat die Frachtdauer zu berücksichtigen und die Waren in ausreichendem zeitlichen Abstand vor dem Termin zu versenden bzw. dem Gebietsspediteur zur Abholung zu avisieren. Sollte der Auftragnehmer die Waren früher als 5 Tage vor dem im Lieferabruf genannten Termin liefern, werden wir dem Auftragnehmer mit dem anteiligen Zinsaufwand, der sich durch erhöhte Lagerreichweiten (Pufferlager) bei uns ergibt, belasten. Sollte der Auftragnehmer die Menge des bestehenden Lieferabrufs überliefern und/oder ohne bestehenden Lieferabruf liefern und sind keine unmittelbaren Folge-Lieferabrufe vorhanden, mit denen wir die Lieferung verrechnen können, werden wir die Lieferungen im Wareneingang umpacken und die Überlieferungsmenge mit Prüfbericht an den Auftragnehmer zurücksenden.
Für den bei uns entstehenden Mehraufwand wird Auftragnehmer wie folgt belastet:
Handlingskosten: EUR 40,– pro Lieferung
Kosten Wareneingangsprüfung: EUR 80,– pro Lieferung
Soweit ein nicht vereinbarter Transport notwendig wird und nicht von uns zu vertreten ist, gehen diese Kosten zu Lasten des Auftragnehmers. Dies gilt auch, wenn Lieferungen in mehrere Teillieferungen aufgeteilt werden.

3. Liefertermine, Verzug

3.1 Vereinbarte Termine für die Lieferung oder Leistung des Auftragnehmers sind verbindlich. Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen kommt es auf den Eingang bei der von uns angegebenen Empfangsstelle an. Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen mit Aufstellungen oder Montage sowie von sonstigen Leistungen kommt es auf die Vollendung durch den Auftragnehmer an. Die Anlieferungszeiten sind mit uns rechtzeitig vor der Lieferung abzustimmen.
3.2 Ist für den Auftragnehmer erkennbar, dass er nicht termingemäß liefern oder leisten kann, hat er uns hierüber und über die voraussichtliche Dauer der Fristüberschreitung unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Unsere weitergehenden Rechte werden durch die Benachrichtigung nicht berührt.
3.3 Befindet sich der Auftragnehmer in Verzug, sind wir berechtigt, eine pauschalierte Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % des Preises eines verspäteten Produktes oder Ersatzteils pro Tag des Verzuges, bis zu maximal 5 % des maßgeblichen Produkt- oder Ersatzteilpreises zu verlangen; weitergehende gesetzliche Ansprüche (Rücktritt oder Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen) bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt. Dem Auftragnehmer wird ausdrücklich gestattet, nachzuweisen, dass uns in Folge des Verzuges kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer Schaden als die vorgenannte Pauschale entstanden ist.
Vorzeitige Lieferungen und Teillieferungen können von uns zurückgewiesen werden.
3.4 Der Auftragnehmer hat einen für uns akzeptablen Plan zur Wiederaufnahme und Kontinuität seines Geschäfts vor- und beizubehalten, in dem festgelegt ist, wie der Auftragnehmer im Falle einer Betriebsunterbrechung seinen Verpflichtungen aus diesen Bestellbedingungen und etwaigen anderen Vereinbarungen oder Lieferplänen zwischen den Parteien, die auf diesen Bestellbedingungen basieren, nachkommen wird. Der Plan muss das Wiederaufnahme- und Kontinuitätsverfahren des Auftragnehmers beschreiben und seine Fähigkeit nachweisen, die normale Lieferung der Waren an uns wiederaufzunehmen, sobald dies wirtschaftlich praktikabel ist. Der Plan berücksichtigt auch die Lieferanten des Auftragnehmers und die Lieferanten dieser Lieferanten. Der Auftragnehmer kann diesen Plan mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung jederzeit aktualisieren.

4. Versand, Verpackung

4.1 Die Versand-, Fracht- (inklusive Fracht für Leergut) und Verpackungskosten sowie Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige Abgaben gehen zu Lasten des Auftragnehmers, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Die Waren sind ausschließlich gemäß unseren Verpackungsvorschriften bzw. den in der Beschreibung der Waren angegebenen Verpackungsvorschriften zu versenden. Vorbehaltlich eines höheren Schadens werden Missachtungen der Verpackungsvorschriften, welche der Auftragnehmer zu vertreten hat, von uns pauschal mit EUR 40,– pro Transporteinheit an ihn belastet.
4.2 Ist gesonderte Vergütung der Verpackungskosten vereinbart, sind uns die Kosten bei Rücksendung der Verpackungen gutzuschreiben. Die Rücksendung erfolgt zu Lasten des Auftragnehmers.
4.3 Bei Preisstellung ab Werk oder ab Lager des Auftragnehmers ist zu den jeweils niedrigsten Kosten zu versenden. Bei Preisstellung frei Haus können wir dem Auftragnehmer Anweisungen über Beförderungsart und Transportunternehmen geben.
4.4 Jeder Sendung ist ein vollständig ausgefüllter Lieferschein unter Angabe unserer Bestellnummer, unserer Materialnummer sowie von Materialbezeichnung, statistischer Warennummer gemäß dem Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik, Ursprung der Ware, Menge und Gewicht der gelieferten Waren beizufügen, soweit in der Bestellung keine weiteren Angaben gefordert werden.
4.5 Die Anlieferung erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart wurde, in handelsüblichen Verpackungseinheiten, geeigneten Verpackungen unter Verwendung von Europaletten bzw. Gitterboxen. Die Verpackung muss die Liefergegenstände bestmöglich gegen Korrosion und Beschädigungen schützen. Alle verwendeten Verpackungsmaterialien müssen der bei der Lieferung gültigen Verpackungsordnung und der gesetzlichen Gefahrstoffverordnung entsprechen. Die Rücknahme der Verpackung durch den Auftragnehmer muss gewährleistet sein.

5. Eigentums- und Gefahrübergang

5.1 Mit Ausnahme von einfachen Eigentumsvorbehalten bedürfen alle sonstigen (qualifizierten) Eigentumsvorbehalte des Auftragnehmers zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Einverständniserklärung.
5.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung geht bei Leistungen und bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage mit der Abnahme und bei sonstigen Lieferungen nach Eingang bei der von uns angegebenen Empfangsstelle und Entladung auf uns über, soweit nichts anderes vereinbart wurde.

6. Laufzeit

6.1 Der Zeitraum der Gültigkeit dieses Vertrages verlängert sich automatisch um jeweils 12 Monate, wenn der Vertrag nicht von einer Partei mit einer Frist von 6 Monaten vor Ablauf schriftlich gekündigt wird.
6.2. Eine eventuelle Verpflichtung seitens Caterpillar Energy Solutions, einen bestimmten Anteil des Bedarfs an Lieferteilen bei Lieferanten zu beziehen, verliert ihre Gültigkeit jedoch ungeachtet der Regelung in 6.1 mit Ablauf der in der Jahresbestellung angegebenen Gültigkeitsdauer.

7. Rechnungen, Zahlung

7.1 Rechnungen sind nach der Lieferung oder Leistung unter Angabe der Bestellnummer, des Lieferdatums, unserer Materialnummer, der Menge und der Lieferscheinnummer gesondert einzureichen. Einreichung erfolgt bevorzugt per E-Mail.
7.2 Zahlungen erfolgen abzüglich 2% Skonto bei Zahlungseingang innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der prüffähigen Rechnung, ansonsten innerhalb 30 Tagen nach Zugang der prüffähigen Rechnung netto. Bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage oder sonstigen Leistungen tritt an die Stelle der Lieferung die Abnahme.
7.3 Alle Zahlungen erfolgen ausschließlich an den Auftragnehmer.

8. Ursprungsnachweise, Umsatzsteuernachweise, Exportbeschränkungen, Konfliktmineralien, REACH

8.1 Der Auftragnehmer hat für alle zu liefernden Waren und zu erbringenden Dienstleistungen die jeweils anwendbaren Anforderungen des nationalen und internationalen Ausfuhr-, Zoll- und Außenwirtschaftsrechts („AUSSENWIRTSCHAFTSRECHT“) zu erfüllen und die erforderlichen Ausfuhrgenehmigungen zu beschaffen, es sei denn, dass nach dem anwendbaren AUSSENWIRTSCHAFTSRECHT nicht der Auftragnehmer, sondern wir oder ein Dritter verpflichtet ist, die Ausfuhrgenehmigungen zu beantragen.
Der Auftragnehmer hat uns so früh wie möglich, spätestens jedoch vor dem Liefertermin, alle Informationen und Daten schriftlich (positionsweise auf Auftragsbestätigung, Lieferschein und Rechnung) mitzuteilen, die wir zur Einhaltung des anwendbaren AUSSENWIRTSCHAFTSRECHTS bei Aus- und Einfuhr sowie im Falle des Weitervertriebs bei Wiederausfuhr der gelieferten Waren benötigen, insbesondere für jede einzelne Ware/Leistung folgende „EXPORTKONTROLL- UND AUSSENHANDELSDATEN“ mitzuteilen:

  • Die „Export Control Classification Number“ gemäß der „US Commerce Control List” (ECCN), sofern das Produkt den “US Export Administration Regulations” unterliegt;
  • Die „Güterlistennummer“ (einschließlich Unternummern) gemäß den Anhängen der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 (Dual Use Verordnung), sofern das Produkt den Bestimmungen der EG Dual Use Verordnung unterliegt;
  • Die „Ausfuhrlistennummer“ gemäß den Anlagen der Deutschen Außenwirtschaftsverordnung (AWV), sofern das Produkt den Bestimmungen der Außenwirtschaftsverordnung unterliegt;
  • die statistische Warennummer gemäß des aktuellen Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik und dem HS („Harmonized System“) Code;
  • das Ursprungsland (nicht präferenzieller Ursprung) und,
  • die Lieferantenerklärung zum präferenziellen Ur-sprung (bei europäischen Auftragnehmern) oder Zertifikate zu Präferenzen (Ursprungszertifikate, ATR oder Bewilligung auf der Rechnung bei nicht europäischen Auftragnehmern). Im Falle von Änderungen des Ursprungs oder der Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung oder des anwendbaren AUSSENWIRTSCHAFTSRECHTS hat der Auftragnehmer die EXPORTKONTROLL- UND AUSSENHANDELSDATEN so früh wie möglich, spätestens jedoch vor dem Liefertermin zu aktualisieren und in Textform mitzuteilen.

8.2 Alle Waren, die einer CE-Kennzeichnungspflicht unterliegen, müssen entsprechende Kennzeichen des Auftragnehmers tragen. Ihnen sind sämtliche für eine solche Kennzeichnung erforderlichen Dokumente beizufügen. Bei Abnahme von Maschinen, Anlagen etc. müssen diese spätestens im Zeitpunkt der Abnahme vorliegen.
8.3 Für den Fall, dass Waren teilweise oder vollständig Exportbeschränkungen der Europäischen Union, Deutschlands oder anderen Zoll- und Zahlungsbestimmungen (z. B. denen der Vereinigten Staaten) unterliegen, wird der Auftragnehmer uns darüber unverzüglich informieren.
8.4 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, gegenüber uns mindestens einmal jährlich und auf unseren Wunsch häufiger alle die Liefergegenstände offenzulegen, die Konfliktmineralien enthalten. Mit Konfliktmineralien sind Stoffe gemeint, die Tantal, Zinn, Gold, Wolfram oder andere Materialien enthalten, die von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika als Konfliktmineralien bezeichnet werden („Konfliktmineralien“).
Der Auftragnehmer hat eine Richtlinie in Bezug auf die Lieferkette („Supply Chain“) zu unterhalten und verpflichtet sich

  • zur Durchführung einer angemessenen Überprüfung hinsichtlich des Ursprungslandes für Konfliktminieralien, die in den an den Käufer gelieferten Liefergegenständen verwendet werden;
  • zur Ausübung der erforderlichen Sorgfalt in Bezug auf die Lieferkette, um festzustellen (i) ob Konfliktmineralien aus der Volksrepublik Kongo oder angrenzenden Ländern in Liefergegenständen, die an den Käufer geliefert werden, enthalten sind und wenn ja, (ii) diese Konfliktmineralien direkt oder indirekt Konflikte in diesen Ländern unterstützen, und
  • zur Durchführung einer Risikoanalyse und aktiven Risikovermeidung, um eine angemessene Überprüfung des Ursprungslandes und notwendige Vorsorgemaßnahmen zu implementieren.

Der Auftragnehmer stellt uns hierfür alle notwendigen Informationen und Dokumente in der von uns gewünschten Form zur Verfügung, die wir vom Auftragnehmer verlangen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Daten in Bezug auf die Lieferkette, die für uns notwendig oder wünschenswert sind, um die gesetzlichen Anforderungen von Sektion 1502 des Dodd-Frank Wall Street Reform und Consumer Protection Act und ihrer Umsetzungsrechtsakte zu erfüllen.
Diese Informationen und Dokumente sind vom Auftragnehmer für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren aufzubewahren und können von uns mit einer angemessenen Ankündigungsfrist auditiert werden. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, diese Bestimmungen zu Konfliktmineralien seinen Unterauftragnehmern und Vor-Auftragnehmern für unsere Aufträge aufzuerlegen.
8.5 Der Auftragnehmer garantiert, dass alle von ihm gelieferten oder verwendeten Waren, die als Leistungsbestandteil der Bestellung geliefert werden, gemäß REACH Verordnung (EG Nr. 1907/2006) registriert wurden und alle Pflichten (insbesondere Mitteilungs- und Kennzeichnungspflichten) nach den EU Vorschriften REACH, RoHS (EU RL2011/65) und CLP (EG Nr. 172/ 2008) erfüllt sind. Der Auftragnehmer wird uns schriftlich über alle Waren informieren, die besonders besorgniserregende Substanzen (SVHC) mit mehr als 0,1% w/w enthalten, wie sie unter REACH definiert sind. Das Vorhandensein von EG-Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung, soweit sie sich aus der RoHS ergeben, wird vorausgesetzt. Der Schriftverkehr einschließlich eventuell vorhandener Sicherheitsdatenblätter (in Deutsch und Englisch) sind an unseren Einkauf, gegebenenfalls per E-Mail, zu senden.

9. Rechte bei Mängeln

9.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, stets den neuesten Stand der Technik und soweit anwendbar, von EN ISO 9000 ff. zu erfüllen. Er gewährleistet und steht dafür ein, dass die Lieferung oder Leistung neu, ungebraucht, von guter Qualität und frei von Mängeln ist. Bei Mängeln stehen uns die gesetzlichen Rechte uneingeschränkt zu. Änderungen in der Art des verarbeiteten Materials oder der konstruktiven Ausführung gegenüber früheren gleichartigen oder gleichen Lieferungen sind uns vor Fertigungsbeginn anzuzeigen und bedürfen unserer schriftlichen Zustimmung. Die Frist für die Verjährung der Mängelansprüche beträgt entweder a) 2 Jahre ab i) Abnahme durch uns bei Lieferungen und Leistungen seitens des Auftragnehmers in unserem Werk oder ii) ab Abnahme durch unseren (End)Kunden bei Lieferungen und Leistungen, welche weiterverarbeitet bzw. weiterverkauft werden, oder b) 3 Jahre ab Lieferung des Auftragnehmers, je nachdem welcher Zeitpunkt zuerst eintritt. Für Bauwerke und Werke, deren Erfolg in der Erbringung von Planungs- und Überwachungsleistungen hierfür besteht, sowie für Bauwerke und Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, beträgt die Frist für die Verjährung der Mängelansprüche jedoch stattdessen 5 Jahre ab dem jeweiligen gesetzlichen Verjährungsbeginn.
Prüft der Auftragnehmer das Vorhandensein eines Sachmangels oder betreibt er im Einverständnis mit uns dessen Beseitigung, so ist für die Dauer dieser Maßnahmen die Verjährung gehemmt. Hiervon unberührt bleiben die gesetzlichen Gründe der Hemmung der Verjährung.
9.2 Der Auftragnehmer ist vor Auslieferung der Ware zu einer angemessenen Warenausgangskontrolle verpflichtet. Diese Verpflichtung kann durch Zusatzbedingungen zur Qualitätssicherung oder eine gesonderte Qualitätssicherungsvereinbarung ergänzt werden. Diese Verpflichtungen haben dienstvertraglichen Charakter und stehen selbstständig neben der Verpflichtung zur Lieferung mangelfreier Ware gemäß 9.1.
Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der Pflicht zur angemessenen Warenausgangskontrolle bzw. Verletzung von Qualitätssicherungsverpflichtungen stehen uns daher vorrangig und unbeschadet der gesetzlichen Rechte wegen Mängeln zu. Sie treten selbstständig neben die gesetzlichen Rechte wegen Mängeln.
Entsprechendes gilt für Ansprüche aus 9.8.
9.3 Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z. B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet unserer Untersuchungspflicht gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von [5] Arbeitstagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird.
9.4 Im Rahmen der Nacherfüllung steht uns das Wahlrecht gemäß § 439 Abs. 1 BGB zu.
Zur Nacherfüllung gehört auch der Ausbau der mangelhaften Ware und der erneute Einbau an dem Ort an dem sich das defekte Teil befindet, sofern die Ware ihrer Art und ihrem Verwendungszweck gemäß in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurde; unser gesetzlicher Anspruch auf Ersatz entsprechender Aufwendungen bleibt unberührt. Die zum Zwecke der Prüfung eines Mangels erforderlichen Aufwendungen trägt der Auftragnehmer bei Vorliegen eines Mangels.
9.5 Unbeschadet unserer gesetzlichen Rechte und der Regelungen in 9.4 gilt:
Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen und vom Auftragnehmer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen verlangen.
Ist die Nacherfüllung durch den Auftragnehmer fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar, bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen werden wir den Auftragnehmer unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.
Eine Nacherfüllung durch den Auftragnehmer ist uns unzumutbar, wenn besondere Gründe vorliegen (z. B. besondere Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohender Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) und durch Tatsachen begründete Anhaltspunkte bestehen, dass die Nacherfüllung durch den Auftragnehmer länger dauern wird als eine Ersatzvornahme durch uns.
9.6 Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 445a, 445b, 478 BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Auftragnehmer zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2 und 3 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Auftragnehmer benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet. Dem Auftragnehmer obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis. Im Übrigen bedarf es in diesem Fall über § 445a Abs. 2 BGB hinaus für alle uns gegenüber dem Auftragnehmer gemäß § 437 BGB zustehenden Mängelansprüche keiner Fristsetzung zur Nacherfüllung.
Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware durch uns oder einen anderen Unternehmer, z. B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
9.7 Setzen wir zur Beseitigung eines Mangels eigenes Personal ein, hat der Auftragnehmer uns für diesen Personaleinsatz – inklusive der Erstellung eines Prüfberichts sowie der Mangelfeststellungskosten – den jeweils für Deutschland geltenden regionalen Caterpillar Stundenkostensatz in der jeweils aktuellen Höhe zuzüglich einer etwaigen anfallenden Umsatzsteuer zu ersetzen.
9.8 Soweit der Auftragnehmer für einen Produktfehler bzw. mangel verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. In diesem Rahmen ist der Auftragnehmer auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Auftragnehmer – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.
9.9 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 5 Millionen € pro Personenschaden/Sachschaden – pauschal – zu unterhalten; stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt. Der Auftragnehmer ermächtigt uns, alle Ersatzleistungen unter der genannten Versicherung geltend zu machen.
9.10 Durch unsere Zustimmung zu Zeichnungen, Berechnungen oder anderen technischen Unterlagen des Auftragnehmers werden unsere Rechte bei Mängeln und sonstige aus Mängeln folgende Ansprüche und gegebenenfalls Garantieansprüche nicht berührt.

10. Gewerbliche Schutzrechte

10.1 Der Auftragnehmer haftet dafür, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung oder Leistung – auch im Hinblick auf deren Nutzung oder Weiterveräußerung – keine Rechte Dritter (Patente, Gebrauchsmuster, Marken, Lizenzrechte etc.) verletzt werden. Werden wir von einem Dritten deswegen in Anspruch genommen, stellt uns der Auftragnehmer auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen frei; wir sind in diesem Fall außerdem berechtigt, jederzeit vom Vertrag zurückzutreten. Sollen die vom Auftragnehmer bezogenen Waren in andere als die in dieser Ziffer aufgeführten Länder weitergeleitet werden, werden wir die betreffenden Länder in unserem Bestellschreiben benennen. Der Auftragnehmer bestätigt in diesem Fall durch die Annahme des Auftrags, dass er uns nach Maßgabe der vorstehenden Vorschriften freistellt, wenn die von ihm gelieferten Waren in diesen Ländern bestehende Schutzrechte verletzen.
10.2 Im Falle eines Prozesses wegen einer Schutzrechtsverletzung hat der Auftragnehmer in voller Höhe des nachweislich drohenden Schadens Sicherheitsleistung zu erbringen. Überdies trägt der Auftragnehmer alle in Verbindung mit einem solchen Prozess anfallenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten und Aufwendungen, soweit diese nicht unverhältnismäßig oder unnötig waren.
10.3 Entstehen im Zusammenhang mit der Ausführung der bestellten Lieferung oder Leistung nach unseren Angaben, Unterlagen oder Modellen beim Auftragnehmer Erfindungen oder Verbesserungen, so haben wir ein kostenloses, nicht ausschließliches Benutzungsrecht an diesen Erfindungen oder Verbesserungen und etwaigen entsprechenden Schutzrechten. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, uns unverzüglich über derartige Erfindungen, Verbesserungen und Schutzrechte zu informieren.
10.4 Hat der Auftragnehmer Schutzrechte an den bestellten Lieferungen oder Leistungen oder Teilen davon oder an Verfahren zu deren Herstellung, wird er uns diese unter Angabe der Schutzrechtsnummer auf Anfrage mitteilen.

11. Gewerbliche Schutzrechte bei Entwicklungsaufträgen

Soweit nichts anders zwischen den Parteien vereinbart ist, stehen uns abweichend von Ziffer 10.3 diejenigen Erfindungen und Verbesserungen zu, die im Zusammenhang mit der Ausführung der bestellten Lieferung oder Leistung nach unseren Angaben, Unterlagen oder Modellen beim Auftragnehmer entstanden sind, soweit sich die Leistung des Auftragnehmers nur oder auch auf die Entwicklung der Liefer- oder Leistungsgegenstände bezieht. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Erfindungen von Arbeitnehmern, die aus der Ausführung des Auftrages entstehen, uneingeschränkt in Anspruch zu nehmen und alle Rechte an den Erfindungen auf uns zu übertragen. Sollte der Auftragnehmer Personen bei der Ausführung des Auftrages einsetzen wollen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zu ihm stehen und nicht als Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitnehmererfindungsgesetzes anzusehen sind, wird er durch entsprechende vertragliche Gestaltung mit diesen Personen bei der Ausführung des Auftrages sicherstellen, dass er seiner Verpflichtung zur Inanspruchnahme und Übertragung genügen kann.

12. Unterlagen

12.1 Zeichnungen, Berechnungen, Erstmusterprüfberichte, Bedienungs-, Einbau-, Montage- oder Wartungsanleitungen, Handbücher und andere Unterlagen sind uns rechtzeitig in der vereinbarten, gesetzlich oder den Umständen nach erforderlichen Anzahl und Form ohne Berechnung zu überlassen. Sie gehen zusammen mit allen übertragbaren Rechten in unser Eigentum über.
12.2 An den von uns zur Verfügung gestellten Berechnungen, Zeichnungen, Entwürfen und sonstigen technischen Unterlagen jeder Art behalten wir uns alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie sind vertraulich zu behandeln und dürfen ohne unsere schriftliche Einwilligung weder Dritten zugänglich gemacht noch in irgendeiner Weise für Dritte verwendet werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages. Sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Know-How allgemein bekannt geworden ist. Für jeden Fall einer schuldhaften Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmung hat der Auftragnehmer eine Vertragsstrafe in Höhe von 50.000,00 € zu zahlen. Unsere Rechte auf Schadensersatz oder Rücktritt vom Vertrag sowie die Bestimmungen in Ziffer 15.2 bleiben unberührt.
12.3 Die Unterlagen gemäß Ziffer 12.2 einschließlich aller Kopien sind auf unser Verlangen an uns zurückzugeben; Zurückbehaltungsrechte des Auftragnehmers sind ausgeschlossen. Leistet der Auftragnehmer unserem Verlangen nach Rückgabe der Unterlagen schuldhaft nicht unverzüglich Folge, so hat er eine Vertragsstrafe in Höhe von 20.000,00 € an uns zu zahlen. Unsere Rechte auf Schadensersatz und Rücktritt vom Vertrag bleiben unberührt.
12.4 Durch die Überlassung solcher technischen Unterlagen wird die alleinige Verantwortung des Auftragnehmers für die Lieferung/Leistung nicht eingeschränkt, es sei denn, die Unterlagen sind von uns als verbindlich bezeichnet worden und der Auftragnehmer hat bei pflichtgemäßer Prüfung erkennbaren Fehlern unverzüglich widersprochen.
12.5 Sicherheitsdatenblätter sind vom Auftragnehmer auf dem neuesten Stand zu halten und müssen uns unaufgefordert zur Verfügung gestellt werden.

13. Werkzeuge, Materialien, Muster, Modelle und Formen

13.1 Von uns beigestellte Werkzeuge oder Materialien bleiben unser Eigentum und sind Bestandteil unserer Schutzrechte. Der Auftragnehmer wird sie mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes auf eigene Kosten verwahren und gesondert lagern, als unser Eigentum kennzeichnen und auf seine Kosten zum Neuwert gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und vergleichbare Risiken versichern. Auf Verlangen hat der Auftragnehmer uns über die Versicherung einen geeigneten Nachweis beizubringen. Gleichzeitig tritt der Auftragnehmer uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an.
13.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, beigestellte Werkzeuge pfleglich zu behandeln, zu reinigen und zu warten, ordnungsgemäß zu lagern und bei Verlust oder Beschädigung auf eigene Kosten unverzüglich zu ersetzen oder zu reparieren.
13.3 Beigestellte Werkzeuge dürfen nur zur Erbringung der von uns in Auftrag gegebenen Lieferungen oder Leistungen verwendet und Dritten weder überlassen noch zugänglich gemacht noch für eigene Zwecke oder für Dritte nachgebaut werden. Ziffer 12.2 Satz 5 und 6 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Höhe der Vertragsstrafe 25.000,00 € beträgt.
13.4 Von Zugriffen Dritter auf beigestellte Werkzeuge oder Materialien, insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowie sonstigen Beeinträchtigungen unseres Eigentums, wird uns der Auftragnehmer unverzüglich unterrichten. Er hat uns alle Schäden und Kosten, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtung und durch erforderliche Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter entstehen, zu ersetzen.
13.5 Auf Verlangen hat der Auftragnehmer die beigestellten Werkzeuge und Materialien unverzüglich an uns herauszugeben; Zurückbehaltungsrechte des Auftragnehmers sind ausgeschlossen.
13.6 Die Bestimmungen der vorstehenden Ziffern 13.1 bis 13.5 gelten auch für die von uns zur Verfügung gestellten Gesenke, Modelle, Modelleinrichtungen, Formen, Muster, Mess- und Prüfeinrichtungen etc.; ebenso für die vorgenannten Gegenstände sowie Werkzeuge, die der Auftragnehmer auf unsere Kosten herstellt oder beschafft. Es besteht Einigkeit zwischen dem Auftragnehmer und uns, dass solche Gegenstände oder Werkzeuge mit der Herstellung bzw. Beschaffung in unser Eigentum übergehen. Die Besitzübertragung wird durch die Verwahrung gemäß Ziffer 13.1 ersetzt.
13.7 Verarbeitet der Auftragnehmer von uns beigestellte Materialien, bildet er sie um oder verbindet oder vermischt er sie mit anderen Gegenständen, so geschieht dies für uns. Wir werden unmittelbar Eigentümer der hierbei entstandenen Sachen. Macht das beigestellte Material nur einen Teil der neuen Sache aus, so steht uns Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes des beigestellten Materials zum Wert der Gesamtsache. Für die Verwahrung, Lagerung und Kennzeichnung der in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Sachen gilt Ziffer 13.1 entsprechend.
13.8 Sofern der Auftragnehmer einen Subunternehmer gemäß den Regelungen der Ziffer 22 einsetzt, so hat er sicherzustellen, dass alle Regelungen dieser Ziffer 13 auch beim Subunternehmer umgesetzt und angewendet werden sowie den Subunternehmer mit dieser Ziffer 13 entsprechenden Regelungen vertraglich zu verpflichten.

14. Ersatzteile

14.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Ersatzteile für den Zeitraum von 15 Jahren nach Lieferung zu angemessenen und konkurrenzfähigen Serienpreisen und sonstigen Bedingungen zu liefern, sofern es sich um Teile handelt, die erfahrungsgemäß innerhalb ihrer normalen Lebensdauer dem Verschleiß unterliegen und die wir nur beim Auftragnehmer und nicht sonst zu vergleichbarer Qualität und zu vergleichbaren Preisen auf dem Markt erhalten können. Ist der Auftragnehmer nach Ablauf dieser Frist zur Weiterlieferung der Ersatzteile nicht mehr in der Lage, so wird er uns hiervon schriftlich informieren und uns Gelegenheit zu einer letzten Bestellung geben.
14.2 Stellt der Auftragnehmer die Lieferung von Ersatzteilen ein, so ist er verpflichtet, uns auf Anforderung unverzüglich die für eine Fertigung der Ersatzteile erforderlichen Unterlagen und das dazugehörige Know-How gegen gegebenenfalls im Ausnahmefall Zahlung einer angemessenen Vergütung auszuhändigen und uns deren unentgeltliche Nutzung einschließlich etwaiger daran bestehender gewerblicher Schutzrechte zu gestatten. Ziffer 12.3 dieser Bestellbedingungen bleibt unberührt. Können wir uns mit dem Auftragnehmer innerhalb einer Frist von einem Monat nicht auf die Höhe der von uns zu entrichtenden Vergütung einigen, so wird auf unser Verlangen die Vergütung von einem Schiedsgutachter auf Vorschlag des Präsidenten der zuständigen Industrie und Handelskammer an unserem Unternehmenshauptsitz in Deutschland nach billigem Ermessen bestimmt. Die Kosten des Schiedsgutachters tragen die Parteien im Verhältnis der jeweils für sie negativen Abweichung der Preisermittlung des Schiedsgutachters von dem Preis, der von der jeweiligen Partei zuletzt vor Beginn der Tätigkeit des Schiedsgutachters diesem mitgeteilt wurde. Eine Verpflichtung zum Erwerb der oben genannten Unterlagen und des dazugehörigen Know-Hows besteht für uns auch nach Vorlage des Schiedsgutachtens nicht. Der Auftragnehmer ist jedoch zur Veräußerung und Überlassung an uns zu dem im Schiedsgutachten genannten Preis auf unser Verlangen verpflichtet.

15. Nachbau

15.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, nach unseren Angaben, Unterlagen, Formen, Mustern oder Modellen herzustellende Liefergegenstände und deren Komponenten und Teile ausschließlich im eigenen Betrieb herzustellen bzw. zu bearbeiten. Solche Liefergegenstände, deren Komponenten oder Teile dürfen ohne unsere schriftliche Einwilligung weder an Dritte veräußert, verpfändet oder sonst wie weitergegeben noch für Dritte verwendet werden.
15.2 Werden nach unseren Angaben, Unterlagen, Formen, Mustern oder Modellen hergestellte Gegenstände oder deren Komponenten oder Teile unzulässiger Weise an Dritte veräußert, verpfändet oder sonstwie weitergegeben, so sind wir berechtigt, einen Betrag in Höhe von 30 % des Verkaufswertes, mindestens jedoch 50.000,00 € ohne Nachweis als Entschädigung zu fordern. Die Geltendmachung eines höheren Schadens oder sonstiger Rechte oder Ansprüche bleiben uns unbenommen. Dem Auftragnehmer wird es ausdrücklich gestattet, nachzuweisen, dass uns kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden als die vorgenannte Pauschale entstanden ist.
15.3 Der Auftragnehmer wird weder selbst noch jemanden anweisen, Waren zu modifizieren, anzupassen, zu zerlegen oder nachzubauen, die unsere vertraulichen Informationen enthalten oder auf deren Grundlage oder unter Verwendung unserer vertraulichen Informationen hergestellt wurden.
15.4 Der Auftragnehmer darf ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung keine Marken, Logos oder Handelsmarken des Auftragnehmers oder Dritter auf Waren verwenden, die speziell für uns entworfen wurden.

16. Arbeiten in unserem Werk

16.1 Es gelten die Sicherheitsrichtlinien für Fremdfirmen von Caterpillar in ihrer jeweils gültigen Fassung.
16.2 Halten sich Arbeitnehmer des Auftragnehmers oder sonstige in dessen Auftrag tätige Personen zum Zwecke der Montage, Inbetriebnahme, Ausbildung, Nachbesserung oder aus sonstigen Gründen in einem unserer Betriebe auf, so trägt der Auftragnehmer die Unternehmerverantwortung für deren Tätigkeit. In diesem Fall ist er verantwortlich für die Einhaltung der sicherheitstechnischen Bestimmungen und der Unfallverhütungsvorschriften.
16.3 Zur Vermeidung einer gegenseitigen Gefährdung auf der Arbeitsstätte werden wir in diesen Fällen gemäß den berufsgenossenschaftlichen Vorschriften einen Koordinator benennen. Der Auftragnehmer hat sich in solchen Fällen unverzüglich mit unserer Einkaufsleitung in Verbindung zu setzen. Der Koordinator hat in Fragen der Arbeitssicherheit gegenüber den Arbeitnehmern des Auftragnehmers und den in dessen Auftrag tätigen Personen Weisungsbefugnis; hierdurch werden diese jedoch nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der sicherheitstechnischen Bestimmungen und Unfallverhütungsvorschriften entbunden.
16.4 Für Unfälle oder Schäden der Arbeitnehmer des Auftragnehmers oder der in seinem Auftrag tätigen Personen haften wir nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Der Auftragnehmer stellt uns von allen Ansprüchen frei, die im Zusammenhang mit solchen Unfällen oder Schäden gegen uns erhoben werden.

17. Haftung

17.1 Der Auftragnehmer haftet für alle Schäden und Unfälle, die uns oder Dritten durch ihn, seine Arbeitnehmer oder sonstige in seinem Auftrag tätigen Personen bei der Durchführung seiner Lieferungen oder Leistungen zugefügt werden, es sei denn, er weist nach, dass weder ihn noch seine Arbeitnehmer oder sonstige in seinem Auftrag tätige Personen ein Verschulden trifft. Dies gilt auch für Schäden, die in Ausführung der Arbeiten an öffentlichen oder privaten Einrichtungen (z. B. Versorgungsleitungen) entstehen. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Gefährdungshaftung bleiben hierdurch unberührt.
17.2 Ansprüche des Auftragnehmers auf Schadenersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben, und für sonstige Schäden, die auf unserer vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Pflichtverletzung oder einer von uns zu vertretenden Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruhen. Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen stehen eigenen Pflichtverletzungen gleich.
17.3 Der Auftragnehmer stellt uns von allen Ansprüchen frei, die Abnehmer unserer Produkte oder sonstige Dritte deshalb an uns stellen, weil sie durch unsere Produkte bei bestimmungsgemäßem oder vorhersehbarem Gebrauch einen Schaden erlitten haben, soweit dieser Schaden auf vom Auftragnehmer zu vertretenden Produktmängeln und/oder auf einer Verletzung der Warn- und Hinweispflichten des Auftragnehmers zurückzuführen oder die Ursache für den Produktmangel im Herrschafts- und/oder Organisationsbereich des Auftragnehmers gesetzt ist.

18. Verpflichtung zur Zahlung des Mindestlohns

18.1 Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass er selbst, seine Nachunternehmer oder von ihm oder einem Nachunternehmer beauftragte Verleiher jedenfalls den allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn an die Arbeitnehmer entrichten sowie das Mindestlohngesetz, das Arbeitnehmer-Entsendegesetz, das Dritte Sozialgesetzbuch, das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz und das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit einhalten.
18.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auf unser Verlangen mit Rücksicht auf unsere etwaige Haftung gemäß § 13 Mindestlohngesetz in Verbindung mit § 14 Arbeitnehmer-Entsendegesetz eine Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse über einen Höchstbetrag von 25.000,00 € zur Verfügung zu stellen. Die Bürgschaft muss unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage abgegeben werden (selbstschuldnerische Bürgschaft).
Ferner können wir von dem Auftragnehmer jederzeit die Vorlage von Bescheinigungen über die Zahlung des gesetzlichen Mindestlohnes bzw. der gesetzlichen Sozialabgaben durch ihn, seine Nachunternehmer oder von ihm bzw. seinen Nachunternehmern eingesetzte Verleiher verlangen. Gleiches für die Vorlage – ggf. anonymisierte – Unterlagen im Zusammenhang mit den weiteren Verpflichtungen gemäß Abs. 1.
Zudem bestätigt der Auftragnehmer hiermit, dass er (a.) nicht von der Vergabe öffentlicher Aufträge gemäß § 19 Mindestlohngesetz ausgeschlossen ist und (b.) auch in der Vergangenheit nicht gegen die ihm nach den Bestimmungen gemäß Abs. 1 obliegenden Pflichten verstoßen hat. Auf Verlangen hat der Auftragnehmer dies durch Vorlage entsprechender Testate eines zur Verschwiegenheit verpflichteten Dritten (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer etc.) oder in gleich geeigneter Weise nachzuweisen.
18.3 Werden wir von Arbeitnehmern oder sonstigen Dritten gestützt auf § 13 Mindestlohngesetz in Verbindung mit § 14 Arbeitnehmer-Entsendegesetz auf Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns oder in sonstiger Weise in Verbindung mit einem Verstoß der in Abs. 1 aufgeführten Unternehmen/Personen gegen eine der in Abs. 1 aufgeführten Pflichten in Anspruch genommen, wird der Auftragnehmer uns von jeglicher Haftung freistellen. Im Übrigen sind wir berechtigt, die dem Auftragnehmer geschuldete Vergütung einzubehalten und ggf. an die jeweiligen Anspruchssteller auszuzahlen.
Der Auftragnehmer trägt die uns für die Durchführung der gerichtlichen und außergerichtlichen bzw. behördlichen Verfahren gemäß Abs. 1 entstehenden Kosten.
18.4 Verstößt der Auftragnehmer, seine Nachunternehmer oder von ihm oder einem Nachunternehmer beauftragte Verleiher gegen die Ziffer 18 stellt dies einen wichtigen Grund zur sofortigen, außerordentlichen, fristlosen Kündigung des jeweiligen Vertrages bzw. der Geschäftsverbindung durch uns dar.

19. Sicherheit von Lieferungen innerhalb der Supply Chain

[nur anwendbar in Fällen, wo der Auftragnehmer Ware aus oder in die Vereinigten Staaten, U.S. ports of entry oder U.S. territory exportiert oder importiert]

19.1 Sofern der Auftragnehmer Ware in die USA liefert, unterwirft er sich den Sicherheitsbestimmungen der U.S. Customs and Border Protection („CBP“) und dem Customs-Trade Partnership Against Terrorism („C-TPAT“). Der Auftragnehmer wird die hierunter erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen bezüglich der sicheren Verpackung, Containerisierung, des Transports und der Lieferung von Ware innerhalb der gesamten Supply Chain beachten. Die Verpflichtungen gelten fort, bis die Ware an uns unter dem vereinbarten Incoterm geliefert ist. Der Auftragnehmer wird den Manager unseres jeweiligen Standortes oder Distributionszentrums im Falle etwaiger Schäden an der Versiegelung von Containern sofort benachrichtigen.
19.2 Der Auftragnehmer wird alle Gesetze, Verordnungen, Bestimmungen oder sonstige, rechtlich verbindliche Anordnungen des CBP bezüglich des Exports oder Imports von Ware aus den oder in die Vereinigten Staaten, U.S. ports of entry oder U.S. territory, einhalten, hierzu zählen insbesondere die Sicherheitsbestimmungen des C-TPAT. Falls der Auftragnehmer ein Mitglied des C-TPAT-Programms oder eines entsprechenden lokalen Programms (wie etwa der Authorized Economic Operator oder Partners in Protection) ist, wird er uns dies zeitnah mitteilen. Ebenso werden wir unverzüglich über etwaige Änderungen eines solchen Status des Auftragnehmers informiert, wie auch über etwaige Fälle von Verstößen des Auftragnehmers gegen die hiermit verbundenen Auflagen. Der Auftragnehmer wird unseren jährlichen Fragbogen zur Supply Chain Sicherheit beantworten oder uns ein Zertifikat vorlegen, aus dem hervorgeht, dass er die Mindestanforderungen an die Supply Chain Sicherheit einhält, wie sie in Programmen wie C-TPAT oder anderen lokalen, auf den jeweiligen Auftragnehmer anwendbaren, Programmen festgelegt sind. Der Auftragnehmer wird durch seine Handlungen nicht unseren Status unter dem C TPAT-Programm oder anderen Supply Chain Sicherheitsprogrammen gefährden.

20. Caterpillar-Richtlinien für Lieferanten

Der Auftragnehmer wird den Code of Conduct für Lieferanten von Caterpillar Inc. bzw. dessen lokales Äquivalent einhalten sowie die Kommunikationsrichtlinien für Lieferanten von Caterpillar Inc. beachten.

21. Lieferantensysteme

Der Auftragnehmer wird uns zeitnah von beabsichtigten Änderungen seiner Prozesse unterrichten, sofern hierdurch der Bezug von Ware unter einer Bestellung in irgendeiner Form behindert werden könnte, um uns hierdurch Gelegenheit zu geben, etwaige Auswirkungen solcher Prozessänderungen auf unsere Bestellungen einzuschätzen. Als Beispiele derartiger Prozessänderungen mit möglicherweise negativer Auswirkung auf unsere Bestellungen seien angeführt: Schließung von Fertigungsstraßen, Restrukturierungsmaßnahmen, Standortverlegungen und ähnliche geplante Maßnahmen.

22. Übertragung von Rechten, Subunternehmer

22.1 Ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung darf der Auftragnehmer Rechte aus dem Vertrag weder ganz noch teilweise auf Dritte übertragen oder an Dritte verpfänden; § 354 a HGB bleibt hiervon unberührt.
22.2 Eine beabsichtigte Weitergabe von wesentlichen Teillieferungen oder Leistungen an Subunternehmer ist uns unter Benennung des Subunternehmers schriftlich anzuzeigen und bedarf unserer Zustimmung. Die Weitergabe gilt als genehmigt, wenn wir ihr nicht innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Anzeige widersprochen haben. Ziffer 15.1 bleibt unberührt. Der Auftragnehmer steht auch im Falle unserer Genehmigung in vollem Umfang für den Subunternehmer ein und bleibt uns gegenüber für die Vertragserfüllung verantwortlich.

23. Rücktrittsrecht / Kündigungsrecht bei Insolvenz oder Änderung der Eigentumsverhältnisse

23.1 Ohne Verzicht auf weitergehende gesetzliche Befugnisse sind wir berechtigt, ersatzlos vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Auftragnehmer zahlungsunfähig wird oder wenn über das Vermögen des Auftragnehmers die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt, das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird oder eine andere wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage des Auftragnehmers eintritt.
23.2 Während der Laufzeit der jeweiligen Bestellung(en) haben wir die Möglichkeit, diese mit sofortiger Wirkung schriftlich zu kündigen, wenn sich die Eigentumsverhältnisse oder die Kontrolle über den Auftragnehmer ändert.

24. Vertraulichkeit

24.1 Unsere Aufträge sind Dritten gegenüber vertraulich zu behandeln. Verletzungen dieser Verpflichtung berechtigen uns, vom Vertrag zurückzutreten, Schadensersatz zu verlangen und alle zur Wahrung unserer Interessen erforderlich erscheinenden Maßnahmen zu ergreifen; Ziffer 12.2 bleibt unberührt. Für die Wahrung der Vertraulichkeit haftet der Auftragnehmer auch dann, wenn unsere Aufträge mit unserer Zustimmung an Dritte weitergegeben werden.
24.2 Der Auftragnehmer darf das Vorhandensein dieser Bestellbedingungen oder die Tatsache, dass er mit uns eine Geschäftsbeziehung hat nicht im Rahmen seiner Vermarktung oder Werbung offenlegen.
24.3 Der Auftragnehmer darf ohne unsere vorherige schriftliche Genehmigung keine Fotos von Einrichtungen oder Orten machen, die uns gehören oder von uns kontrolliert werden.

25. Höhere Gewalt, Betriebsstörungen

25.1 Betriebsstörungen durch höhere Gewalt (Aufruhr, Feuer, Krieg usw.) und Streik oder Aussperrung entbinden uns für die Dauer dieser Behinderung von unserer Verpflichtung zur Abnahme von Leistungen oder Entgegennahme von Waren. Nach Beendigung der Betriebsstörung teilen wir dem Auftragnehmer umgehend mit, wann die Abnahme der Leistung bzw. Entgegennahme der Waren erfolgen kann.
25.2 Dauert eine Betriebsstörung länger als einen Monat an und haben wir dieses Ereignis nicht zu vertreten, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftragnehmer kann hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.

26. Datenschutz

Gemäß Art. 13 DSGVO machen wir darauf aufmerksam, dass die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Lieferdaten, die personenbezogenen Daten enthalten, von uns für eigene Zwecke verarbeitet und auch bei den mit uns verbundenen Unternehmen gespeichert werden können.
Für weitere Informationen: http://caterpillar.com/dataprivacy

27. Gerichtsstand, Anwendbares Recht

27.1 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche zwischen uns und Unternehmern oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist das für unseren Unternehmenshauptsitz in Deutschland örtlich zuständige Gericht, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Wir haben jedoch das Recht, Klage gegen einen Auftragnehmer auch an dessen gesetzlichem Gerichtsstand anhängig zu machen.
27.2 Auf das Rechtsverhältnis zwischen uns und dem Auftragnehmer oder zwischen uns und Dritten findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung, so wie es zwischen deutschen Kaufleuten gilt. Die Anwendung der Vorschriften des UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf (CISG) sowie der Vorschriften des deutschen internationalen Privatrechts werden ausdrücklich ausgeschlossen.
27.3 Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen unwirksam oder durch eine Sondervereinbarung ausgeschlossen sein, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.